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Quelle: Beleuchtung – KAN Kommission Arbeitsschutz und Normung

Künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung ist ein Thema, das von vielen Herstellern in den letzten Jahren intensiv bearbeitet wurde. Gerade auch auf Normungsebene gab es Bestrebungen, die biologische Wirksamkeit von Kunstlicht als ein wesentliches Qualitätsmerkmal zu etablieren. Bekanntlich reduziert die Industrie die biologische Wirksamkeit von Kunstlicht auf die Erhöhung des Blauanteils.

Nun ist aktuell ein Positionspapier veröffentlicht worden, das diese Bemühungen der Industrie in Frage stellt, denn „aus Sicht der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN)

  • müssen Störungen des circadianen Rhythmus des Menschen durch künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung vermieden werden;
  • bestehen keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse im Bereich künstlicher, biologisch wirksamer Beleuchtung, um Anforderungen an die Planung festlegen zu können;
  • sind im Bereich künstlicher, biologisch wirksamer Beleuchtung im Wesentlichen Belange des betrieblichen Arbeitsschutzes betroffen;“

ERGO „ist daher Normung im Bereich „Anforderungen oder Empfehlungen für die Planung und den Betrieb künstlicher, biologisch wirksamer Beleuchtung an Arbeitsplätzen“ aktuell nicht sinnvoll und außerdem nicht zulässig;

Hier kann das vollständige Positionspapier als pdf heruntergeladen werden.

Wenn Sie sich das Positionspapier durchlesen, können Sie überall dort, wo „künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung“ steht, stattdessen „mit erhöhten Blauanteilen angereichertes Kunstlicht“ einsetzen…
Ein Aspekt, der in diesem Kontext zukünftig eine Rolle spielen könnte, ist die Frage, ob die Vermarktung von Lampen und Beleuchtungsanlagen für die Allgemeinbeleuchtung, die einen Effekt auf den Hormonhaushalt des Menschen (z.B. in Form von Melatonin-Suppression) haben, nicht einen Verstoss gegen geltende Bestimmungen darstellt:
Im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG sind nämlich Vorrichtungen, die einen physiologischen Vorgang im Menschen verändern, als Medizinprodukte einzustufen. Wenn ein Hersteller von Lampen oder Leuchten daher die Unterdrückung eines Hormons (Melatonin) als Zweckbestimmung anführt (biologisch wirksam…; human centric lighting usw.), muss dieses Produkt als Medizinprodukt gekennzeichnet und geprüft sein. Dazu gehört dann z.B. eine Einstufung in eine Risikoklasse, vor dem Inverkehrbringen sind umfangreiche Prüfungen durchzuführen, es sind Indikationen sowie Kontraindikationen anzugeben etc.

Solche Produkte wären demnach Therapeutika und haben im Bereich der Allgemeinbeleuchtung nichts verloren, denn Therapien sollten erst nach einer Diagnose stattfinden. Auch müssen Therapien individualisiert durchgeführt werden, denn Gruppenbehandlungen sind hier ethisch nicht vertretbar.

Lebensbereiche, die allen Menschen zugänglich sind, sollten daher nicht so beleuchtet werden, dass sie besonders hohe biologische Effekte zeitigen, sondern eher in einer Weise, dass sich das Licht durch eine möglichst weitgehende biologische Neutralität auszeichnet.